Redaktion Wintergarten Bochum · Inhaltlich geprüft · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026
Ein Kaltwintergarten ohne Heizung darf in Nordrhein-Westfalen bis zu 30 m² Brutto-Grundfläche ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden – so regelt es § 62 Abs. 1 Nr. 1g der BauO NRW 2018, dokumentiert auf dem Landesportal Bauportal.nrw. Drei Bedingungen sind daran geknüpft: Das Haus gehört zur Gebäudeklasse 1–3, zur Nachbargrenze bleiben wenigstens 3 m, und das Grundstück liegt nicht im Außenbereich. Für den beheizten Wohnwintergarten führt der Weg dagegen fast immer über den Bauantrag.
Genehmigungsfrage vorab klären lassen?
Schildern Sie uns kurz Ihr Vorhaben – wir sagen Ihnen kostenlos, was baurechtlich gilt.
Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen – denn Bauordnungsrecht ist Ländersache, und was hier verfahrensfrei bleibt, kann anderswo einen Antrag erfordern. Ob Sie einen kompletten Wintergarten-Anbau in Bochum planen oder zunächst nur die Machbarkeit ausloten wollen: Die folgenden Abschnitte führen Sie vom Grundprinzip der Verfahrensfreiheit bis zum fertigen Bauantrag. Zwischen dem Zechenhaus in Dahlhausen, dem Fünfziger-Jahre-Bestand der Innenstadt und den Einfamilienhauslagen in Stiepel oder Weitmar gilt überall dieselbe Landesbauordnung – über die Genehmigungspflicht entscheiden am Ende Größe, Beheizung und Grenzabstand.
Genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei: die drei entscheidenden Fragen
Am Anfang jeder Wintergarten-Planung stehen drei Fragen: Wie groß soll der Anbau werden, bekommt er eine Heizung, und wie weit liegt er von der Nachbargrenze entfernt? Aus den Antworten ergibt sich fast immer schon die baurechtliche Einordnung: Der kompakte, unbeheizte Glasanbau bleibt in Nordrhein-Westfalen bis zur Flächengrenze verfahrensfrei, während der ganzjährig beheizte Wohnwintergarten als vollwertige Wohnraumerweiterung zählt und einen Antrag durchläuft. Wer diese Einordnung erst nach Baubeginn klärt, riskiert Ärger mit dem Bauamt und teure Umplanungen – deshalb gehört sie bei uns an den Anfang jedes Projekts.
Was die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vorgibt
Maßgeblich für Bochum ist die Bauordnung des Landes in ihrer Fassung von 2018. Ihr Kernpunkt für Wintergärten lautet:
Ein unbeheizter Kaltwintergarten bis 30 m² Brutto-Grundfläche ist in NRW verfahrensfrei, sofern er an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1–3 angebaut wird, mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze einhält und nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt. Ein beheizter Wohnwintergarten überschreitet in aller Regel die Kriterien der Verfahrensfreiheit und benötigt eine Baugenehmigung.
Verankert ist das in § 62 Abs. 1 Nr. 1g BauO NRW 2018; die Zusammenfassung des Landes finden Sie auf bauportal.nrw, dem offiziellen Portal für Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
Alle Bedingungen der Verfahrensfreiheit im Detail
- 30 m² sind die Obergrenze: Die Brutto-Grundfläche des Anbaus darf diese Marke nicht überschreiten – jeder Quadratmeter darüber macht das Vorhaben antragspflichtig.
- Gebäudeklasse 1 bis 3: Gemeint sind im Wesentlichen Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei größeren Wohngebäuden mit mehreren Geschossen greift die Ausnahme nicht automatisch.
- 3 m zur Nachbargrenze: Der Abstand folgt aus dem Abstandsflächenrecht der BauO NRW und ist nicht verhandelbar – auch nicht mit Einwilligung des Nachbarn.
- Kein Grundstück im Außenbereich: Außerhalb der zusammenhängenden Bebauung greifen die strengeren Vorgaben des Baugesetzbuchs; dort scheitern selbst kleine Glasanbauten häufig schon am Planungsrecht.
- Keine feste Heizung: Die Ausnahme gilt nur für den unbeheizten Kaltwintergarten. Mit dem Einbau einer Heizquelle wird aus dem Glasanbau baurechtlich Wohnraum – und der Antrag Pflicht.
Was den unbeheizten Glasanbau ausmacht, lesen Sie auf unserer Seite Kaltwintergarten Bochum.
Der Bebauungsplan setzt eigene Grenzen
Ein Vorhaben kann verfahrensfrei und trotzdem unzulässig sein. Denn wo ein Bebauungsplan gilt, setzt dieser eigene Grenzen – von Baufenstern über die Grundflächenzahl bis hin zu gestalterischen Vorgaben. Diese Festsetzungen binden Sie auch dann, wenn das Bauamt Ihr Vorhaben vorab gar nicht zu sehen bekommt. In gewachsenen Bochumer Quartieren – etwa den denkmalgeschützten Zechensiedlungen wie der Dahlhauser Heide – stimmen wir Gestaltungsfragen zudem frühzeitig mit den zuständigen Stellen ab. Bevor wir zeichnen, sehen wir uns deshalb an, welche Regelungen für Ihr Grundstück konkret gelten.
Der Weg zum Bauantrag: Schritte, Zuständigkeit, Gebühren
Braucht Ihr Wintergarten eine Genehmigung, stellen wir gemeinsam mit einem bauvorlageberechtigten Planer die Unterlagen zusammen. Eingereicht wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde – für Bochum sitzt sie im Technischen Rathaus an der Hans-Böckler-Straße 19: das Bauordnungsamt der Stadt Bochum. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr erhoben, die sich je nach Umfang grob zwischen 400 und 1.000 € bewegt; Planungs- und gegebenenfalls Statikkosten kommen hinzu. Wie schnell die Genehmigung vorliegt, hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Auslastung der Behörde ab – ein sauber vorbereiteter Antrag spart erfahrungsgemäß die meisten Wochen.
Diese fünf Schritte durchläuft das Verfahren in Nordrhein-Westfalen üblicherweise:
- Unterlagen vorbereiten: Pläne, Berechnungen und – falls erforderlich – der Standsicherheitsnachweis entstehen beim bauvorlageberechtigten Planer.
- Planungsrecht klären: Parallel gleichen wir das Vorhaben mit einem eventuell geltenden Bebauungsplan ab.
- Antrag einreichen: Das vollständige Paket geht an die untere Bauaufsichtsbehörde – in Bochum an das Bauordnungsamt im Technischen Rathaus.
- Behördliche Prüfung: Rechnen Sie je nach Auslastung mit einigen Wochen bis hin zu wenigen Monaten Bearbeitungszeit.
- Grünes Licht: Mit der erteilten Genehmigung starten Fundamentarbeiten und Montage.
Grenzbebauung: Warum die 3 m nicht verhandelbar sind
Abstandsflächen gehören zu den häufigsten Stolpersteinen beim Wintergartenbau, denn sie gelten unabhängig davon, ob ein Genehmigungsverfahren läuft: Der verfahrensfreie Kaltwintergarten muss in NRW wenigstens 3 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Die Regel schützt Licht, Luft und Brandschutz zwischen Nachbargebäuden – gerade in dichter bebauten Vierteln wie Wiemelhausen oder der Wattenscheider Innenstadt ist der Grenzabstand deshalb oft der erste Punkt, den wir beim Ortstermin vermessen. Soll näher an die Grenze gebaut werden, führt der Weg über eine Abweichung der Behörde oder die Mitwirkung des Nachbarn.
Wichtig zu wissen: Ohne Verfahren heißt nicht ohne Vorschriften: Entfällt die Genehmigung, entfällt nur die vorherige Kontrolle durch das Bauamt. Für die Einhaltung von Abstandsflächen und allen weiteren Vorgaben der Landesbauordnung bleiben Sie als Bauherr selbst verantwortlich.
Was der Anbau für die Wohnfläche bedeutet
Nach der Fertigstellung stellt sich die Frage der Wohnflächenberechnung: Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) setzt einen unbeheizbaren Wintergarten mit 50 % (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 WoFlV, unbeheizbare Wintergärten) an, den beheizten Wohnwintergarten mit üblicher Raumhöhe dagegen mit 100 % (allgemeine Raumregel der WoFlV bei ≥ 2 m lichter Höhe, wie bei Wohnwintergärten praktisch immer gegeben). Spürbar wird dieser Unterschied etwa bei der Grundsteuer, bei Vermietung oder beim Immobilienverkauf. Wie der ganzjährig beheizte Glasraum von Anfang an richtig geplant wird, zeigt unsere Seite Wohnwintergarten Bochum.
Welche Rolle spielt der Nachbar?
Ein Vetorecht hat der Nachbar nicht, solange Ihr Wintergarten die Abstandsflächen wahrt – das gilt für verfahrensfreie Vorhaben genauso wie für genehmigte. Kritisch wird es erst, wenn der Anbau die 3-m-Linie unterschreiten soll: Dann führt der Weg üblicherweise über eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn oder eine Baulast. Unabhängig von der Rechtslage hat es sich bewährt, die Nachbarschaft früh einzuweihen – ein kurzes Gespräch am Gartenzaun erspart während der Bauphase oft lange Debatten.
Kurz beantwortet: Baugenehmigung für den Wintergarten
Bis zu welcher Größe bleibt ein Wintergarten in Nordrhein-Westfalen genehmigungsfrei?
Ein unbeheizter Kaltwintergarten bis 30 m² Brutto-Grundfläche ist in NRW verfahrensfrei, sofern er an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1–3 angebaut wird, mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze einhält und nicht im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt. Die zugehörige Vorschrift: § 62 Abs. 1 Nr. 1g BauO NRW 2018.
In welchen Fällen wird für den Wintergarten ein Bauantrag Pflicht?
Ein Bauantrag wird Pflicht, sobald das Vorhaben auch nur eine Bedingung der Verfahrensfreiheit verfehlt – wenn also die Grundfläche über 30 m² liegt, eine Heizung fest eingebaut ist, der Abstand zur Nachbargrenze unter 3 m rutscht oder das Grundstück im Außenbereich liegt. Zuständig ist dann die untere Bauaufsichtsbehörde, in Bochum das Bauordnungsamt im Technischen Rathaus.
Welche Gebühren fallen für den Wintergarten-Bauantrag an?
Für die Bearbeitung des Bauantrags verlangt die Behörde eine Gebühr, die sich je nach Kommune und Umfang des Vorhabens grob zwischen 400 und 1.000 € bewegt. Zusätzlich einplanen sollten Sie das Honorar des bauvorlageberechtigten Planers sowie eventuelle Kosten für Statik und weitere Nachweise – diese Posten kommen zur reinen Gebühr noch hinzu.
Wie nah an die Grundstücksgrenze darf der Wintergarten rücken?
Für den verfahrensfrei errichteten Kaltwintergarten verlangt die BauO NRW mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze – daran ändert auch ein einverstandener Nachbar nichts. Die Verfahrensfreiheit hebt die materiellen Vorgaben der Landesbauordnung nämlich nicht auf: Abstandsflächen gelten immer, ganz gleich, ob vorab eine behördliche Prüfung stattfindet oder nicht.
Gilt die 30-m²-Grenze auch, wenn der Wintergarten beheizt wird?
Nein – die Verfahrensfreiheit ist auf unbeheizte Kaltwintergärten beschränkt. Ein beheizter Wohnwintergarten überschreitet in aller Regel die Kriterien der Verfahrensfreiheit und benötigt eine Baugenehmigung. Auch wer eine Heizung erst nachträglich einbaut, macht aus dem Glasanbau baurechtlich beheizten Wohnraum, für den ein Antrag erforderlich ist.
Wie wirkt sich der Wintergarten auf die Wohnfläche aus?
Das hängt von der Beheizung ab: Die Wohnflächenverordnung rechnet einen beheizten Wohnwintergarten zu 100 % (allgemeine Raumregel der WoFlV bei ≥ 2 m lichter Höhe, wie bei Wohnwintergärten praktisch immer gegeben) an, einen unbeheizten Kaltwintergarten dagegen nur zu 50 % (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 WoFlV, unbeheizbare Wintergärten). Spürbar wird der Unterschied etwa bei Grundsteuer, Vermietung oder dem Verkauf der Immobilie.
Braucht es für den Wintergarten das Einverständnis des Nachbarn?
Nein – solange der Wintergarten die vorgeschriebenen Abstandsflächen wahrt, hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Soll der Anbau dichter an die Grenze heranreichen, sieht das anders aus: Dafür braucht es üblicherweise eine schriftliche Nachbarzustimmung oder eine Baulast. Wir klären diese Frage während der Planung, bevor die erste Schraube gesetzt wird.
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